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Hinweise zur Einsichtnahme in Archivgut

Die Archivalien des Stadtarchivs unterliegen neben einer generellen Schutzfrist von 30 Jahren nach Schließung der Akten bei personenbezogenen Unterlagen zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten gemäß § 7 Archivgesetz NRW den nachfolgend aufgeführten speziellen Schutzfristen:

1.

10 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person oder der letztverstorbenen von mehreren betroffenen Personen, deren Todesjahr dem Stadtarchiv bekannt ist

2.

100 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person oder der Geburt der letztgeborenen von mehreren Personen, deren Todesjahr dem Stadtarchiv nicht bekannt ist

3.

60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen, wenn weder das Todes- noch das Geburtsjahr der betroffenen Person oder einer der betroffenen Personen dem Stadtarchiv bekannt sind

 

Eine Verkürzung dieser genannten Fristen ist gemäß § 6 in Verbindung mit § 7 ArchivG NRW durch gesonderten Antrag möglich bei:

1.Einwilligung des Betroffenen in die Nutzung
2.im Fall des Todes des Betroffenen bei Einwilligung der Rechtsnachfolger (wenn dieser nicht vom Betroffenen zu Lebzeiten eindeutig widersprochen wurde)
3.einer Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken bzw. zur Wahrung rechtlicher Interessen (bei Wahrung der schutzwürdigen Belange Betroffener)
4.einer Nutzung im überwiegend öffentlichen Interesse.
Eine vorzeitige Nutzung personenbezogenen Archivguts erfordert zur Wahrung der jeweiligen Persönlichkeitsrechte eine intensive Prüfung durch die Mitarbeiter des Stadtarchivs.

 

 

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Dr. Norbert Fasse

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Thomas Hacker

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