
Hinweise zur Einsichtnahme in Archivgut
Die Archivalien des Stadtarchivs unterliegen neben einer generellen Schutzfrist von 30 Jahren nach Schließung der Akten bei personenbezogenen Unterlagen zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten gemäß § 7 Archivgesetz NRW den nachfolgend aufgeführten speziellen Schutzfristen: | |
1. | 10 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person oder der letztverstorbenen von mehreren betroffenen Personen, deren Todesjahr dem Stadtarchiv bekannt ist |
2. | 100 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person oder der Geburt der letztgeborenen von mehreren Personen, deren Todesjahr dem Stadtarchiv nicht bekannt ist |
3. | 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen, wenn weder das Todes- noch das Geburtsjahr der betroffenen Person oder einer der betroffenen Personen dem Stadtarchiv bekannt sind |
Eine Verkürzung dieser genannten Fristen ist gemäß § 6 in Verbindung mit § 7 ArchivG NRW durch gesonderten Antrag möglich bei: | |
1. | Einwilligung des Betroffenen in die Nutzung |
2. | im Fall des Todes des Betroffenen bei Einwilligung der Rechtsnachfolger (wenn dieser nicht vom Betroffenen zu Lebzeiten eindeutig widersprochen wurde) |
3. | einer Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken bzw. zur Wahrung rechtlicher Interessen (bei Wahrung der schutzwürdigen Belange Betroffener) |
4. | einer Nutzung im überwiegend öffentlichen Interesse. |
Eine vorzeitige Nutzung personenbezogenen Archivguts erfordert zur Wahrung der jeweiligen Persönlichkeitsrechte eine intensive Prüfung durch die Mitarbeiter des Stadtarchivs. |