Gesetzliche Fristen zur Einsichtnahme in Archivgut
Die Archivalien des Stadtarchivs unterliegen neben einer generellen Schutzfrist von 30 Jahren nach Schließung der Akten bei personenbezogenen Unterlagen zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten gemäß § 7 Archivgesetz NRW den nachfolgend aufgeführten speziellen Schutzfristen:
- 10 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person oder der letztverstorbenen von mehreren betroffenen Personen, deren Todesjahr dem Stadtarchiv bekannt ist
- 100 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person oder der Geburt der letztgeborenen von mehreren Personen, deren Todesjahr dem Stadtarchiv nicht bekannt ist
- 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen, wenn weder das Todes- noch das Geburtsjahr der betroffenen Person oder einer der betroffenen Personen dem Stadtarchiv bekannt sind.
Eine Verkürzung dieser genannten Fristen ist gemäß § 6 in Verbindung mit § 7 ArchivG NRW durch gesonderten Antrag möglich bei:
- Einwilligung des Betroffenen in die Nutzung
- im Fall des Todes des Betroffenen bei Einwilligung der Rechtsnachfolger (wenn dieser nicht vom Betroffenen zu Lebzeiten eindeutig widersprochen wurde)
- einer Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken bzw. zur Wahrung rechtlicher Interessen (bei Wahrung der schutzwürdigen Belange Betroffener)
- einer Nutzung im überwiegend öffentlichen Interesse.
Eine vorzeitige Nutzung personenbezogenen Archivguts erfordert zur Wahrung der jeweiligen Persönlichkeitsrechte eine intensive Prüfung durch die Mitarbeiter des Stadtarchivs.