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Gesetzliche Fristen zur Einsichtnahme in Archivgut

Die Archivalien des Stadtarchivs unterliegen neben einer generellen Schutzfrist von 30 Jahren nach Schließung der Akten bei personenbezogenen Unterlagen zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten gemäß § 7 Archivgesetz NRW den nachfolgend aufgeführten speziellen Schutzfristen:

  • 10 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person oder der letztverstorbenen von mehreren betroffenen Personen, deren Todesjahr dem Stadtarchiv bekannt ist
  • 100 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person oder der Geburt der letztgeborenen von mehreren Personen, deren Todesjahr dem Stadtarchiv nicht bekannt ist
  • 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen, wenn weder das Todes- noch das Geburtsjahr der betroffenen Person oder einer der betroffenen Personen dem Stadtarchiv bekannt sind.

Eine Verkürzung dieser genannten Fristen ist gemäß § 6 in Verbindung mit § 7 ArchivG NRW durch gesonderten Antrag möglich bei:

  • Einwilligung des Betroffenen in die Nutzung
  • im Fall des Todes des Betroffenen bei Einwilligung der Rechtsnachfolger (wenn dieser nicht vom Betroffenen zu Lebzeiten eindeutig widersprochen wurde)
  • einer Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken bzw. zur Wahrung rechtlicher Interessen (bei Wahrung der schutzwürdigen Belange Betroffener)
  • einer Nutzung im überwiegend öffentlichen Interesse.

Eine vorzeitige Nutzung personenbezogenen Archivguts erfordert zur Wahrung der jeweiligen Persönlichkeitsrechte eine intensive Prüfung durch die Mitarbeiter des Stadtarchivs.