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Für die Nutzung von Archivgut gelten gesetzliche Schutzfristen. Für kommunale Archive wie das Stadtarchiv Borken sind insbesondere § 7 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen (ArchivG NRW maßgeblich.
Archivgut kann grundsätzlich nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren seit Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Für Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, beträgt die Schutzfrist 60 Jahre seit Entstehung der Unterlagen.
Für personenbezogenes Archivgut endet die Schutzfrist jedoch nicht vor Ablauf von
Die Schutzfristen gelten unter anderem nicht für Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren. Für Amtsträger in Ausübung ihres Amtes und Personen der Zeitgeschichte gelten besondere Regelungen zum Schutz ihrer Privatsphäre.
Nutzung vor Ablauf der Schutzfristen
Die Nutzung kann auf Antrag auch vor Ablauf der Schutzfristen genehmigt werden. Bei personenbezogenem Archivgut ist dies nur zulässig, wenn
Über Anträge entscheidet das Stadtarchiv nach Prüfung des Einzelfalls. Weitere gesetzliche oder aufgrund der Benutzungsordnung bestehende Nutzungseinschränkungen bleiben unberührt.