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Die Archivalien des Stadtarchivs unterliegen neben einer generellen Schutzfrist von 30 Jahren nach Schließung der Akten bei personenbezogenen Unterlagen zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten gemäß § 7 Archivgesetz NRW den nachfolgend aufgeführten speziellen Schutzfristen:
Eine Verkürzung dieser genannten Fristen ist gemäß § 6 in Verbindung mit § 7 ArchivG NRW durch gesonderten Antrag möglich bei:
Eine vorzeitige Nutzung personenbezogenen Archivguts erfordert zur Wahrung der jeweiligen Persönlichkeitsrechte eine intensive Prüfung durch die Mitarbeiter des Stadtarchivs.